Der letzte Arbeitstag beendet nicht jede Zahlung
Eine Arbeitsunfähigkeit endet nicht automatisch mit dem letzten Arbeitstag. Entscheidend ist zunächst, wann sie begonnen hat, wodurch das Arbeitsverhältnis endet und ob die gesetzliche Entgeltfortzahlung noch nicht ausgeschöpft ist. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber bleibt die Zahlung grundsätzlich auch über das Ende hinaus möglich, wenn die Kündigung nicht wegen der Erkrankung ausgesprochen wurde. Neben dem Blick in den eigenen Arbeitsvertrag oder der Rückfrage bei Betriebsrat, Personalabteilung oder Agentur für Arbeit ordnet Abfindungsrechner mögliche Rechenschritte ein.
Warum der Beendigungsgrund den Anspruch verändert
Der Schutz vor einem abrupten Zahlungsstopp gilt nicht für jede Art der Beendigung gleich. Wird das Arbeitsverhältnis wegen der Krankheit beendet, kann die Entgeltfortzahlung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses enden. Ähnliches gilt häufig bei einer eigenen Kündigung oder einer einvernehmlichen Beendigung. Bei einem auslaufenden befristeten Vertrag ist ebenfalls zu prüfen, ob die vereinbarte Laufzeit die Zahlung begrenzt. Ob der Arbeitgeber die Beendigung tatsächlich mit der Erkrankung verknüpft hat, ist oft eine Streitfrage.
Die gesetzliche Entgeltfortzahlung hat eine Grenze
Der Arbeitgeber zahlt nicht unbegrenzt. Die Entgeltfortzahlung ist für einen gesetzlich bestimmten Zeitraum vorgesehen und kann bei derselben Krankheit nur unter bestimmten Voraussetzungen erneut entstehen. Dabei zählen nicht bloß die einzelnen Bescheinigungen, sondern der Zusammenhang der Erkrankungen und der bisherige Verlauf. Ein Wechsel der Diagnose auf dem Papier bedeutet deshalb nicht automatisch einen neuen Anspruch. Für den konkreten Endpunkt sind Arbeitsvertrag, Tarifregelungen, Entgeltabrechnungen und die Angaben der Krankenkasse maßgeblich.
Wann die Krankenkasse zuständig wird
Ist die Entgeltfortzahlung ausgeschöpft, verschiebt sich die Zuständigkeit regelmäßig zur gesetzlichen Krankenkasse. Dann geht es nicht mehr um Arbeitsentgelt, sondern um Krankengeld und dessen Voraussetzungen. Die Krankenkasse prüft unter anderem die lückenlose Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und die versicherungsrechtliche Grundlage. Wer während des Übergangs nur auf die letzte Zahlung des Arbeitgebers wartet, kann deshalb eine finanzielle Lücke erleben. Die Krankenkasse ist frühzeitig einzubeziehen, sobald absehbar ist, dass die Erkrankung über das Arbeitsverhältnis hinaus andauert.
Was sich beim Übergang zur Arbeitsagentur ändert
Die Agentur für Arbeit ist nicht automatisch der nächste Zahler, sobald der Vertrag beendet ist. Solange die Voraussetzungen für Krankengeld vorliegen, bleibt in der Regel die Krankenkasse zuständig. Erst wenn die Arbeitsfähigkeit wieder vorhanden ist oder andere sozialrechtliche Voraussetzungen greifen, rückt die Arbeitslosenleistung in den Mittelpunkt. Die Reihenfolge der Meldungen, Bescheinigungen und Anträge kann dabei wichtiger sein als die rechnerische Höhe einer einzelnen Zahlung. Die Bewertung der Agentur für Arbeit kann außerdem durch die Art der Beendigung beeinflusst werden.
Diese Punkte entscheiden über die Einordnung
- Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit
- Grund und Form der Beendigung
- Regelungen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag
- Bisherige Zahlungen und die noch offene Entgeltfortzahlung
- Versicherung und Entscheidung der zuständigen Krankenkasse
Die Kündigung nicht wegen der Krankheit liegen lassen
Wer eine Kündigung erhalten hat, muss das kurze Zeitfenster für eine gerichtliche Überprüfung ernst nehmen. Es beginnt mit dem Zugang des Schreibens, läuft auch während Verhandlungen mit dem Arbeitgeber weiter und verlängert sich durch Krankheit oder Urlaub nicht von selbst. Ob die Kündigung wirksam ist und ob die Entgeltfortzahlung über das Vertragsende hinaus verlangt werden kann, sind getrennte Fragen, die sich dennoch gegenseitig beeinflussen. Eine sachkundige Stelle für Arbeitsrecht, der Betriebsrat oder eine Gewerkschaft kann die Einordnung des Einzelfalls erklären.
Warum eine pauschale Rechnung gefährlich ist
Ein Rechenwerkzeug kann allenfalls eine grobe Orientierung zu möglichen Zeiträumen oder Zahlungsarten liefern. Es klärt weder, ob die Kündigung wirksam ist, noch ob ein Zusammenhang zwischen Krankheit und Beendigung besteht. Auch Betriebsg||||as, Beschäftigungsdauer, Tarifbindung, Vertragsklauseln, Beendigungsgrund und die Sicht der Krankenkasse oder Agentur für Arbeit können das Ergebnis verändern. Wer mit Geld rechnet, das noch nicht bewilligt oder gezahlt ist, sollte diese Unsicherheiten einplanen und bei einer drohenden Lücke eine Beratungsstelle einschalten.